Erbrecht · 5 Min. Lesezeit

Erbrecht in Serbien: eine Erbschaft aus dem Ausland abwickeln

Wer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz lebt, kann ein Nachlassverfahren in Serbien ohne Reise abschließen. Dazu genügt eine Vollmacht, unterschrieben in einem serbischen Konsulat oder vor einem Notar am Wohnort, wo nötig mit Apostille. Das Verfahren wird beim Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen eröffnet, meist von einem öffentlichen Notar geführt und endet mit einem Erbbeschluss, auf dessen Grundlage die Immobilie eingetragen wird.

Autor: Srđan Bogićević, Rechtsanwalt, Gründer der Kanzlei · Rechtsstand:

So läuft das Nachlassverfahren in Serbien

Das Nachlassverfahren (ostavinski postupak) wird beim Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen in Serbien eröffnet. Lebte der Verstorbene im Ausland, hinterließ aber Vermögen in Serbien, ist in der Regel das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Meist überträgt das Gericht das Verfahren einem öffentlichen Notar.

Der Notar stellt den Nachlass und die Erben fest, fordert die Erben auf zu erklären, ob sie die Erbschaft annehmen, und erlässt den Erbbeschluss (rešenje o nasleđivanju). Dieser Beschluss ist die Grundlage für die Eintragung der Immobilie auf die Erben.

Gibt es kein Testament, bestimmt das Gesetz die Reihenfolge der Erben. Zuerst erben die Kinder und der Ehegatte. Nahe Angehörige haben einen Anspruch auf den Pflichtteil, auch wenn ein Testament sie übergeht.

Vertretung aus dem Ausland mit Vollmacht

Sie müssen an der Verhandlung nicht teilnehmen. Sie können eine Vollmacht in einer serbischen Botschaft oder einem Konsulat unterschreiben oder vor einem Notar an Ihrem Wohnort. Eine in Deutschland oder der Schweiz notariell beglaubigte Vollmacht braucht eine Apostille. Für Österreich gilt ein bilaterales Abkommen mit Serbien aus dem Jahr 1954, nach dem öffentliche Urkunden weder Apostille noch Beglaubigung benötigen.

Aus der Vollmacht sollte klar hervorgehen, dass sie das Nachlassverfahren, die Erbserklärungen, die Eintragung im Kataster und, falls geplant, den Verkauf der Immobilie umfasst. Erklärungen wie der Verzicht auf die Erbschaft erfordern eine ausdrückliche Ermächtigung.

Leben die Erben in verschiedenen Ländern, unterschreibt jeder eine eigene Vollmacht. Das Verfahren bleibt trotzdem ein einziges.

  • Den genauen Text der Vollmacht vom Anwalt erhalten
  • In einem serbischen Konsulat oder vor einem Notar am Wohnort unterschreiben
  • Apostille einholen, wo sie erforderlich ist
  • Das Original an den Anwalt in Serbien senden

Welche Unterlagen Sie brauchen

Serbische Personenstandsauszüge, etwa Geburts- und Sterbeeinträge, kann Ihr Anwalt oft direkt in Serbien beschaffen. Im Ausland ausgestellte Urkunden, etwa eine deutsche Sterbeurkunde oder eine Schweizer Heiratsurkunde, brauchen in der Regel eine Apostille und eine Übersetzung ins Serbische durch einen serbischen Gerichtsdolmetscher. Österreichische öffentliche Urkunden benötigen keine Apostille.

  • Sterbeurkunde des Verstorbenen
  • Nachweis der Verwandtschaft, etwa Geburts- und Heiratsurkunden
  • Angaben zur Immobilie, etwa Adresse oder Katasterdaten
  • das Testament, falls vorhanden
  • Namen und Adressen weiterer möglicher Erben
  • Angaben zu Bankkonten oder sonstigem Vermögen des Verstorbenen

Nach dem Erbbeschluss: Eintragung, Steuer und Verkauf

Sobald der Erbbeschluss rechtskräftig ist, wird die Immobilie im Kataster auf die Erben eingetragen. Ältere Immobilien sind manchmal nicht ordnungsgemäß erfasst. Dann kann die Eintragung zusätzliche Schritte erfordern.

Erben der ersten Erbordnung, also Kinder und Ehegatte, sind von der Erbschaftsteuer befreit. Andere Erben zahlen Steuer nach den gesetzlichen Sätzen.

Nach der Eintragung können Sie die Immobilie behalten, vermieten oder verkaufen. Auch der Verkauf ist aus dem Ausland möglich, mit einer gesonderten Vollmacht. Der Kaufpreis kann auf ein Konto in Serbien oder im Ausland gezahlt werden.

Streit unter Erben und typische Fehler

Bestreiten die Erben Tatsachen, die für die Erbfolge erheblich sind, etwa die Gültigkeit eines Testaments oder ob ein Gegenstand dem Verstorbenen gehörte, gibt der Notar die Sache an das Gericht zurück. Das Gericht verweist den Streit auf den Zivilrechtsweg. Das Nachlassverfahren wird fortgesetzt, sobald der Streit entschieden ist.

  • jahrelanges Abwarten, während die Unterlagen immer schwerer zu beschaffen sind
  • eine allgemeine Vollmacht, die keine Erbserklärungen abdeckt
  • ein Erbverzicht ohne das Wissen, dass er nicht widerrufen werden kann
  • die Annahme, ein ausländisches Testament oder ein ausländischer Erbschein gelte in Serbien automatisch
  • Verkauf oder Vermietung der Immobilie ohne Vertrag, bevor das Nachlassverfahren abgeschlossen ist

Wann ein Anwalt sinnvoll ist

Ein Anwalt hilft immer dann, wenn Erben im Ausland leben, mehrere Erben beteiligt sind, die Immobilie nicht ordnungsgemäß eingetragen ist oder der Verstorbene ausländischer Staatsbürger war. Im letzten Fall stellt sich die Frage, welches Recht anzuwenden ist. Unsere Kanzlei vertritt Sie im Nachlassverfahren, lässt die Immobilie auf Ihren Namen eintragen und vertritt Sie vor Gericht, wenn die Erben sich nicht einig sind.

Häufige Fragen

Kann ich eine Erbschaft in Serbien abwickeln, ohne anzureisen?

Ja. Mit einer Vollmacht, unterschrieben in einem serbischen Konsulat oder vor einem Notar an Ihrem Wohnort, wo nötig mit Apostille, vertritt Sie ein Anwalt im Nachlassverfahren und lässt die Immobilie eintragen. Ihre persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich.

Wer führt das Nachlassverfahren in Serbien?

Das Nachlassverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das Gericht überträgt es aber meist einem öffentlichen Notar. Am Ende steht ein Erbbeschluss, mit dem die Immobilie eingetragen wird.

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Zuerst erben die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen. Gibt es keine Kinder, erben der Ehegatte und die Eltern des Verstorbenen.

Muss ich in Serbien Erbschaftsteuer zahlen?

Erben der ersten Ordnung, etwa Kinder und Ehegatte, sind befreit. Andere Erben zahlen Erbschaftsteuer nach den gesetzlichen Sätzen.

Kann ein deutscher, österreichischer oder Schweizer Staatsbürger in Serbien eine Immobilie erben?

Ja, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit dem Land des Erben. Für die meisten Länder besteht Gegenseitigkeit. Sie wird im Einzelfall geprüft.

Was gilt, wenn die Erben in verschiedenen Ländern leben?

Jeder Erbe unterschreibt eine eigene Vollmacht, und das Verfahren wird als eines geführt. Sind sich die Erben über erhebliche Tatsachen uneinig, entscheidet ein Gericht.

Dieser Ratgeber enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Schreiben Sie uns für eine Einschätzung Ihres Falls.

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