Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche in Serbien
Ein ausländisches Gerichtsurteil, ob Zahlungsurteil oder Scheidungsurteil, entfaltet in Serbien erst dann Rechtswirkung, wenn ein serbisches Gericht es anerkannt hat. Ausländische Schiedssprüche werden nach dem New Yorker Übereinkommen und dem serbischen Schiedsgerichtsgesetz anerkannt. Das Gericht prüft eine begrenzte Liste von Voraussetzungen und entscheidet den Fall nicht neu. Nach der Anerkennung wird die Entscheidung wie eine serbische vollstreckt.
Autor: Srđan Bogićević, Rechtsanwalt, Gründer der Kanzlei · Rechtsstand:
Die Rechtsgrundlage
Die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile regelt das Gesetz über die Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten (Zakon o rešavanju sukoba zakona sa propisima drugih zemalja). Es gilt, soweit kein bilateraler Vertrag zwischen Serbien und dem anderen Staat etwas anderes bestimmt. Serbien hat solche Verträge mit einer Reihe von Staaten. Deshalb wird zuerst geprüft, ob ein Vertrag besteht.
Ausländische Schiedssprüche werden nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, dem Serbien beigetreten ist, und nach dem Schiedsgerichtsgesetz anerkannt.
Gerichtliche Vergleiche und bestimmte Entscheidungen anderer ausländischer Behörden, die die Wirkung einer Gerichtsentscheidung haben, werden wie Urteile behandelt.
Was das serbische Gericht prüft
Das Gericht prüft nicht, ob das ausländische Gericht richtig entschieden hat. Es prüft nur die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Anerkennung eines ausländischen Urteils wird in folgenden Fällen versagt:
- Die Entscheidung ist nach dem Recht des Urteilsstaats nicht rechtskräftig.
- Die unterlegene Partei konnte wegen eines Verfahrensfehlers nicht am Verfahren teilnehmen, etwa weil die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.
- Für die Sache ist ein serbisches Gericht oder eine serbische Behörde ausschließlich zuständig.
- Ein serbisches Gericht hat in derselben Sache bereits rechtskräftig entschieden oder eine andere ausländische Entscheidung dazu anerkannt.
- Die Anerkennung widerspräche der serbischen öffentlichen Ordnung.
- Mit dem Urteilsstaat besteht keine Gegenseitigkeit.
Gegenseitigkeit, auch bei Scheidungen
Gegenseitigkeit bedeutet, dass der andere Staat auch serbische Entscheidungen anerkennt. Nach dem Gesetz wird Gegenseitigkeit vermutet, bis das Gegenteil bewiesen ist. Im Zweifel kann das Gericht beim Justizministerium eine Auskunft einholen. Praktisch heißt das: Der Gläubiger muss die Gegenseitigkeit nicht zuerst beweisen. Die Partei, die sich gegen die Anerkennung wehrt, müsste zeigen, dass sie fehlt.
Keine Gegenseitigkeit ist erforderlich bei Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft oder Mutterschaft sowie dann, wenn ein serbischer Staatsbürger die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt. Das ist für Menschen serbischer Herkunft wichtig, die in Deutschland, Österreich oder der Schweiz geschieden wurden.
Schiedssprüche
Auch ein ausländischer Schiedsspruch muss anerkannt werden, bevor er vollstreckt werden kann. Die Versagungsgründe folgen dem New Yorker Übereinkommen. Dazu gehören eine unwirksame Schiedsvereinbarung, eine Partei, die nicht ordnungsgemäß benachrichtigt wurde oder sich nicht äußern konnte, ein Schiedsspruch, der über die Schiedsvereinbarung hinausgeht, ein fehlerhaft gebildetes Schiedsgericht oder fehlerhaftes Verfahren sowie ein Schiedsspruch, der noch nicht verbindlich ist oder im Ursprungsstaat aufgehoben wurde.
Von Amts wegen versagt das Gericht die Anerkennung, wenn der Streit nach serbischem Recht nicht schiedsfähig war oder die Anerkennung der serbischen öffentlichen Ordnung widerspräche.
Unterlagen und Verfahren
Der Antrag wird beim zuständigen serbischen Gericht gestellt, in Handelssachen in der Regel beim Handelsgericht. Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist eine Beschwerde möglich.
Liegt keine gesonderte Anerkennungsentscheidung vor, kann ein serbisches Gericht über die Anerkennung als Vorfrage entscheiden, allerdings nur mit Wirkung für dieses eine Verfahren. Wenn es um Vollstreckung geht, ist eine gesonderte Anerkennungsentscheidung meist der klarere Weg.
Deutsche und Schweizer öffentliche Urkunden brauchen eine Apostille, da beide Staaten dem Haager Apostille-Übereinkommen angehören. Österreichische öffentliche Urkunden benötigen nach dem bilateralen Abkommen von 1954 weder Apostille noch Beglaubigung. Urkunden in fremder Sprache werden von einem serbischen Gerichtsdolmetscher ins Serbische übersetzt.
- das ausländische Urteil im Original oder in beglaubigter Abschrift
- eine Rechtskraftbescheinigung des ausländischen Gerichts
- für die Vollstreckung eine Bescheinigung der Vollstreckbarkeit nach ausländischem Recht
- bei Schiedssprüchen den Schiedsspruch und die Schiedsvereinbarung im Original oder in beglaubigter Abschrift
- beglaubigte Übersetzungen ins Serbische
- eine Vollmacht für den serbischen Rechtsanwalt
Vollstreckung nach der Anerkennung
Ist die ausländische Entscheidung anerkannt, stellt der Gläubiger einen Vollstreckungsantrag nach dem Gesetz über Vollstreckung und Sicherung (Zakon o izvršenju i obezbeđenju). Die Vollstreckung führt meist ein öffentlicher Vollstrecker durch. Sie kann sich auf Bankkonten, bewegliche Sachen, Immobilien, Gesellschaftsanteile und Forderungen des Schuldners gegen Dritte richten.
Vor dem Start lohnt sich ein Blick in die öffentlichen Register zu Vermögen und Status des Schuldners. Die Anerkennung braucht Zeit, und das Vermögen kann sich inzwischen ändern. Wir führen Anerkennung und Vollstreckung auf Grundlage einer Vollmacht durch und berichten Ihnen laufend. Das Ergebnis hängt von den Unterlagen, vom Vermögen des Schuldners und vom Gericht ab.
Häufige Fragen
Gilt ein ausländisches Urteil in Serbien automatisch?
Nein. Ein ausländisches Gerichtsurteil wirkt in Serbien erst, wenn ein serbisches Gericht es anerkannt hat. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Staatsvertrag etwas anderes vorsieht. Das Gericht prüft formale Voraussetzungen und entscheidet den Fall nicht neu.
Muss ein deutsches, österreichisches oder Schweizer Scheidungsurteil in Serbien anerkannt werden?
Ja. Auch ein Scheidungsurteil wirkt in Serbien erst nach der Anerkennung, sofern kein Staatsvertrag etwas anderes bestimmt. Für Entscheidungen in Ehesachen ist Gegenseitigkeit keine Voraussetzung.
Prüft das serbische Gericht den Fall inhaltlich?
Nein. Es prüft nur die gesetzlichen Voraussetzungen, etwa Rechtskraft, das Recht auf Teilnahme am Verfahren, ausschließliche Zuständigkeit, öffentliche Ordnung und Gegenseitigkeit. Ob das ausländische Gericht richtig entschieden hat, beurteilt es nicht.
Muss ich die Gegenseitigkeit mit meinem Land beweisen?
In der Regel nicht. Das serbische Recht vermutet Gegenseitigkeit, bis das Gegenteil bewiesen ist. Im Zweifel kann das Gericht beim Justizministerium eine Auskunft einholen.
Kann ein ausländischer Schiedsspruch in Serbien vollstreckt werden?
Ja, nach seiner Anerkennung. Serbien ist Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens von 1958. Die Anerkennung kann nur aus den Gründen versagt werden, die das Übereinkommen und das Schiedsgerichtsgesetz zulassen.
Brauche ich eine Apostille und eine Übersetzung?
Für Urkunden aus Deutschland und der Schweiz ist eine Apostille nötig, für österreichische öffentliche Urkunden nicht. Fremdsprachige Urkunden brauchen eine Übersetzung ins Serbische durch einen serbischen Gerichtsdolmetscher.
Muss ich für die Anerkennung nach Serbien kommen?
In der Regel nicht. Ein serbischer Rechtsanwalt stellt den Anerkennungs- und den Vollstreckungsantrag auf Grundlage einer Vollmacht. Diese unterschreiben Sie vor einem Notar in Ihrem Land, wo nötig mit Apostille, oder in einem serbischen Konsulat.
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