Forderungseinzug · 5 Min. Lesezeit

Forderungseinzug in Serbien: Inkasso gegen serbische Schuldner

Ein Unternehmen aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz kann eine Forderung gegen einen serbischen Kunden zunächst mit einem förmlichen Mahnschreiben geltend machen. Zahlt der Schuldner nicht, wird der Vollstreckungsantrag direkt auf eine Rechnung oder eine andere beweiskräftige Urkunde gestützt, ohne vorherige Klage. Forderungen aus Handelsverträgen über Waren und Dienstleistungen verjähren in der Regel nach drei Jahren. Handeln Sie deshalb früh.

Autor: Srđan Bogićević, Rechtsanwalt, Gründer der Kanzlei · Rechtsstand:

Zuerst Unterlagen und Fristen prüfen

Stellen Sie den Vertrag oder die Bestellung, die Rechnungen, den Liefernachweis und jede Korrespondenz zusammen, in der der Schuldner über die Forderung spricht. Von diesen Unterlagen hängt ab, welcher Weg offensteht.

Nach dem serbischen Gesetz über Schuldverhältnisse verjähren Forderungen zwischen Unternehmen aus Handelsverträgen über Waren und Dienstleistungen in der Regel nach drei Jahren. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Die Frist läuft meist ab der Fälligkeit jeder einzelnen Rechnung.

Das Gericht berücksichtigt die Verjährung nicht von sich aus. Der Schuldner muss sie geltend machen. Unterbrochen wird die Verjährung durch Klage, durch einen Vollstreckungsantrag oder durch ein Anerkenntnis des Schuldners. Eine Zahlungserinnerung oder ein Mahnschreiben allein unterbricht sie nicht.

Das Mahnschreiben

Der erste Schritt ist meist ein förmliches Mahnschreiben eines serbischen Rechtsanwalts. Viele Schuldner zahlen in diesem Stadium oder schlagen eine Ratenzahlung vor. Ein vom Schuldner unterschriebener Ratenplan gilt zugleich als Anerkenntnis der Schuld.

Das Schreiben sollte Folgendes enthalten:

  • den genauen Betrag und die betroffenen Rechnungen
  • die Rechtsgrundlage der Forderung
  • die gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeit
  • eine klare Zahlungsfrist
  • das Bankkonto für die Zahlung
  • den nächsten Schritt, falls nicht gezahlt wird

Vollstreckung aus Rechnung oder anderer beweiskräftiger Urkunde

Das serbische Recht erlaubt dem Gläubiger, den Vollstreckungsantrag direkt auf eine beweiskräftige Urkunde (verodostojna isprava) zu stützen, ohne den Schuldner vorher zu verklagen. Typische Beispiele sind eine Rechnung, ein Auszug aus den Geschäftsbüchern und ein Wechsel.

Das Gericht erlässt einen Vollstreckungsbeschluss, der dem Schuldner zugestellt wird. Der Schuldner kann innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung Einspruch einlegen. Ist der Einspruch begründet, wird das Verfahren als Zivilprozess fortgesetzt. Gibt es keinen Einspruch, wird der Beschluss rechtskräftig, und ein öffentlicher Vollstrecker führt die Vollstreckung durch.

Vollstreckt werden kann in Guthaben auf den Bankkonten des Schuldners, in bewegliche Sachen, Immobilien, Gesellschaftsanteile und Forderungen des Schuldners gegen Dritte.

Klage, ausländische Urteile und Schiedssprüche

Fehlt eine geeignete beweiskräftige Urkunde oder ist die Forderung streitig, erhebt der Gläubiger Klage beim zuständigen serbischen Gericht. Ein rechtskräftiges Urteil wird anschließend auf dieselbe Weise vollstreckt.

Ein ausländisches Urteil, etwa aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz, muss zuerst von einem serbischen Gericht anerkannt werden. Ausländische Schiedssprüche werden nach dem New Yorker Übereinkommen anerkannt, dem Serbien beigetreten ist.

Wenn der Schuldner nicht zahlen kann

Bevor Sie Geld in eine Vollstreckung investieren, prüfen Sie den Status des Schuldners bei der Agentur für Wirtschaftsregister (APR) und ob seine Konten gesperrt sind. Auch ein Schuldner mit gesperrten Konten kann noch Immobilien, Fahrzeuge oder Forderungen gegen Dritte haben.

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, endet die Vollstreckung. Der Gläubiger meldet seine Forderung innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist im Insolvenzverfahren an. Eine verspätet angemeldete Forderung kann verloren gehen.

Häufige Fehler und wann Sie einen Anwalt einschalten sollten

Wir prüfen Ihre Unterlagen und Fristen, versenden das Mahnschreiben, stellen den Vollstreckungsantrag und begleiten das Verfahren bei Gericht und beim Vollstrecker. Über den Stand berichten wir Ihnen laufend. Ein ausländisches Unternehmen kann über eine Vollmacht handeln, ohne nach Serbien zu reisen. Die Vollmacht wird vor einem Notar in Ihrem Land unterschrieben, für Deutschland und die Schweiz mit Apostille. Für Österreich ist nach dem bilateralen Abkommen mit Serbien von 1954 weder Apostille noch Beglaubigung nötig. Alternativ unterschreiben Sie in einer serbischen Botschaft oder einem Konsulat.

Diese Fehler sehen wir in der Praxis am häufigsten:

  • zu langes Warten, bis die Forderung verjährt ist
  • Verlass auf Zahlungserinnerungen, die die Verjährung nicht unterbrechen
  • fehlender Nachweis über Lieferung oder Abnahme der Leistung
  • Rechnungen, die nicht zum Vertrag oder zur Bestellung passen
  • weitere Lieferungen an einen Schuldner mit gesperrten Konten
  • versäumte Frist für die Anmeldung im Insolvenzverfahren

Häufige Fragen

Kann ein ausländisches Unternehmen eine Forderung in Serbien eintreiben?

Ja. Ein ausländischer Gläubiger hat dieselben Verfahrensrechte wie ein serbischer. Ein serbischer Rechtsanwalt handelt auf Grundlage einer Vollmacht, eine Reise ist nicht nötig.

Kann ich eine offene Rechnung ohne Klage vollstrecken?

Ja. Eine Rechnung ist eine beweiskräftige Urkunde, auf die der Vollstreckungsantrag direkt gestützt werden kann. Legt der Schuldner innerhalb von 8 Tagen begründeten Einspruch ein, wird das Verfahren als Zivilprozess fortgesetzt.

Wie lange habe ich Zeit, eine Handelsforderung in Serbien einzutreiben?

Forderungen zwischen Unternehmen aus Handelsverträgen über Waren und Dienstleistungen verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Danach kann der Schuldner die Zahlung verweigern.

Unterbricht eine Zahlungserinnerung die Verjährung?

Nein. Die Verjährung wird durch Klage, Vollstreckungsantrag oder ein Anerkenntnis des Schuldners unterbrochen, etwa durch einen unterschriebenen Ratenplan. Eine Erinnerung allein genügt nicht.

Kann ich ein deutsches, österreichisches oder Schweizer Urteil in Serbien vollstrecken?

Ja, nachdem ein serbisches Gericht es anerkannt hat. Das Gericht prüft formale Voraussetzungen und entscheidet den Fall nicht neu. Ausländische Schiedssprüche werden nach dem New Yorker Übereinkommen anerkannt.

Was passiert, wenn der serbische Schuldner insolvent wird?

Die Vollstreckung endet, und Sie melden Ihre Forderung innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist im Insolvenzverfahren an. Die Gläubiger werden aus der Insolvenzmasse in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge befriedigt.

Dieser Ratgeber enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Schreiben Sie uns für eine Einschätzung Ihres Falls.

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